§ 69a UrhG schützt Computerprogramme. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2009/24/EG. In Erwägungsgrund 7 heißt es, dass der Begriff „Computerprogramm“ Programme in jeder Form sowie Entwurfsmaterial umfasst. Das öffnet den Blick über klassischen Quell- oder Objektcode hinaus.
These: Komplexe Prompts sind mehr als einfache Eingaben. Sie stellen Anweisungsfolgen an ein informationsverarbeitendes System dar, können gespeichert und wiederholt genutzt werden und wirken dadurch wie Skripte. In dieser Perspektive könnten sie unter „Programme in jeder Form“ fallen.
Einwand: Erwägungsgrund 11 und das EuGH-Urteil SAS Institute (C-406/10) ziehen jedoch eine klare Grenze: „der Rechtsschutz [gilt] nur für die Ausdrucksform eines Computerprogramms“. Prompts lassen sich auch als reine Eingaben oder Bedienungselemente verstehen, nicht als Programme im Rechtssinn.
Ergänzung: Gleichwohl zeigt sich die individuelle Ausdrucksform eines Prompts oft im Ergebnis. Wenn ein Prompt regelmäßig wiedererkennbare und spezifische Ausgaben erzeugt, wird die schöpferische Eigenprägung im Output sichtbar. Dieses Wiedererkennungsmoment spricht dafür, die Schutzfähigkeit ernsthaft zu prüfen.
Fazit: Die herrschende Meinung sieht in Prompts keine Computerprogramme nach § 69a UrhG. Wer sie aber als „programmförmige Ausdrucksform“ versteht, kann eine Mindermeinung vertreten. De lege lata bleibt das umstritten; de lege ferenda könnte es sinnvoll sein, komplexe Promptstrukturen ausdrücklich in den Softwareschutz einzubeziehen. Bis dahin ist der Weg über den allgemeinen Sprachwerksschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) die sicherere Option.
